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Iudex non calculat

Fristenrechner (ZPO)

Vigilantibus iura scripta sunt

Fristende und Rechtskraft für Rechtsmittelfristen nach der ZPO, samt Wochenenden, Feiertagen und der verhandlungsfreien Zeit, jeder Rechenschritt mit Paragraphenzitat.

Zum Fristenrechner Kein Account, keine Installation.

Was der Rechner berechnet

Kurz gesagt: Gegen eine Gerichtsentscheidung kann man nur innerhalb einer bestimmten Frist vorgehen. Der Rechner ermittelt, bis zu welchem Tag das möglich ist.

Berufung und Berufungsbeantwortung, Revision und Revisionsbeantwortung

Gegen ein Urteil kann man Berufung an das nächsthöhere Gericht erheben, gegen das Berufungsurteil unter Umständen Revision an den Obersten Gerichtshof. Die Gegenseite kann jeweils darauf antworten.

Beispiel: Das Urteil wird am 3. März zugestellt. Bis wann muss die Berufung bei Gericht sein?

Rekurs und Rekursbeantwortung (14 Tage oder 4 Wochen), Revisionsrekurs

Gegen Beschlüsse, also gerichtliche Entscheidungen, die kein Urteil sind, gibt es den Rekurs.

Beispiel: Das Gericht weist einen Antrag ab, und man will das nicht hinnehmen.

Freie Frist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren

Für jede andere Frist, deren Länge man selbst eingibt.

Beispiel: Das Gericht gibt vier Wochen Zeit für eine Stellungnahme.

Eintritt der formellen Rechtskraft bei Rechtsmittelfristen

Wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel erhoben, kann die Entscheidung nicht mehr angefochten werden. Der Rechner zeigt, ab welchem Tag das der Fall ist.

Beispiel: Ab wann ist ein Urteil endgültig?

Schnellvergleich: 14 Tage und 4 Wochen, jeweils mit und ohne Fristenhemmung

Die zwei häufigsten Fristlängen auf einen Blick, jeweils mit und ohne die verhandlungsfreie Zeit im Sommer und um Weihnachten (umgangssprachlich „Gerichtsferien“).

Beispiel: Eine Entscheidung wird Anfang Juli zugestellt, und man will rasch sehen, wie sich der Sommer auf die Frist auswirkt.

Rechtsgrundlage

Berücksichtigte Sonderfälle

  • Verhandlungsfreie Zeit 15. 7. bis 17. 8. und 24. 12. bis 6. 1., Anfangs- und Endtag inklusive
  • Zustellung in der verhandlungsfreien Zeit: Fristbeginn erst nach deren Ende
  • Verlängerung, wenn die verhandlungsfreie Zeit in den Fristenlauf fällt, auch über beide Zeiträume
  • Ausnahmen nach § 222 Abs. 2 ZPO, etwa bei Versäumungs- und Anerkenntnisurteilen
  • Karfreitag nach § 126 Abs. 2 ZPO, obwohl kein gesetzlicher Feiertag mehr
  • Monatsfristen, deren Endtag im Zielmonat fehlt: Ende am Monatsletzten

Die Berechnung ist eine Hilfestellung und ersetzt nicht die eigene Prüfung. Qualität und Methodik