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Iudex non calculat

Gerichtsgebühren-Rechner

Nulla iustitia sine pretio

Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz für alle Tarifposten TP 1 bis TP 15, vom Zivilprozess über Exekution und Insolvenz bis zu Grundbuch und Firmenbuch.

Zum GGG-Rechner Kein Account, keine Installation.

Was der Rechner berechnet

Kurz gesagt: Wer eine Klage einbringt oder eine Eintragung im Grundbuch oder Firmenbuch beantragt, zahlt dafür Gerichtsgebühren. Der Rechner ermittelt, wie hoch sie sind.

TP 1 bis TP 3: Zivilprozess erster Instanz, Berufungs- und Revisionsverfahren, Klagen nach § 615 ZPO

Die Gebühr, die mit einer Klage fällig wird, und die Gebühren für Rechtsmittel an höhere Gerichte. Sie richten sich danach, um wie viel gestritten wird.

Beispiel: Klage auf Zahlung von 12.000 € Schadenersatz, später Berufung gegen das Urteil.

TP 4 bis TP 6: Exekutionsverfahren, Europäischer Vollstreckungstitel, Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren

Gebühren, wenn eine Forderung mit Hilfe des Gerichts zwangsweise durchgesetzt wird, und in Verfahren gegen zahlungsunfähige Schuldner.

Beispiel: Antrag auf Gehaltspfändung nach einem gewonnenen Prozess, oder Anmeldung einer Forderung im Konkurs eines Kunden.

TP 7 und TP 8: Pflegschafts- und Unterhaltsverfahren, Verlassenschaftsverfahren

Gebühren in Familien- und Erbschaftssachen, etwa wenn das Gericht über Unterhalt entscheidet oder den Nachlass nach einem Todesfall abwickelt.

Beispiel: Festsetzung des Kindesunterhalts, oder das Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod eines Elternteils.

TP 9 und TP 10: Grundbuch, Firmenbuch und Schiffsregister, samt Auszügen und Abfragen

Gebühren für Eintragungen in öffentliche Register und für Auszüge daraus.

Beispiel: Eintragung als Eigentümer einer gekauften Wohnung im Grundbuch, Eintragung einer neuen GmbH im Firmenbuch, ein Grundbuchauszug.

TP 11 bis TP 15: Beglaubigungen, Außerstreitverfahren, Privatanklage und Mediensachen, Rechtsmittel gegen Verwaltungsbehörden, Justizverwaltung, Kopien und Zustellungen

Weitere Gebühren, die im Umgang mit Gerichten anfallen, von der Beglaubigung bis zur Kopie aus einem Akt.

Beispiel: Beglaubigung der Unterschrift auf einem Vertrag bei Gericht, Kopien aus einem Gerichtsakt, eine Apostille für eine Urkunde, die im Ausland gebraucht wird.

Rechtsgrundlage

  • GGG, Tarif: Tarifposten 1 bis 15 samt Anmerkungen
  • § 6 Abs. 2 GGG: Aufrundung von Hundert- und Tausendsatzgebühren auf volle Euro
  • § 19a GGG: Streitgenossenzuschlag
  • § 24 GGG: Bemessungsgrundlage im Verlassenschaftsverfahren
  • § 31a GGG: Valorisierung der Beträge

Berücksichtigte Sonderfälle

  • Valorisierte Beträge: frühere Fassungen über das Feld „Geltung ab“ wählbar
  • Rechtsmittelinstanz wählbar, etwa im Exekutions-, Insolvenz- und Unterhaltsverfahren
  • Unterhalt: Bemessungsgrundlage aus vergangenem und künftigem Unterhalt
  • Verlassenschaft: Erhöhung bei widersprechenden Erbantrittserklärungen, Gebührenfreiheit bei unterbliebener Abhandlung oder Überlassung an Zahlungs statt
  • Grundbuch: Ermäßigung bei Abbuchung und Einziehung
  • Grundbuch und Firmenbuch: Zuschlag bei Eingaben außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs
  • Insolvenz: Sonderregel für das Schuldenregulierungsverfahren
  • Außerstreitverfahren: Rechtsmittelgebühr nach TP 12a

Die Berechnung ist eine Hilfestellung und ersetzt nicht die eigene Prüfung. Qualität und Methodik