Was der Rechner berechnet
Kurz gesagt: Für einfache, häufige Fälle wie eine Mahnklage oder einen Exekutionsantrag gibt es einen Pauschalbetrag, der Anwaltskosten und Gerichtsgebühren zusammenfasst. Der Rechner ermittelt diesen Betrag.
Anlagen I bis III: Klage im Mahnverfahren, Zahlungsauftrag im Wechselverfahren
Die Klage in einfachen Zahlungsfällen. Das Gericht erlässt zunächst ohne Verhandlung einen Zahlungsbefehl; wer nicht widerspricht, muss zahlen.
Beispiel: Klage über eine unbezahlte Rechnung von 3.000 €.
Anlagen IV bis VII: Versäumungsurteil mit und ohne vorangegangenen Zahlungsbefehl
Reagiert die beklagte Partei nicht, entscheidet das Gericht allein auf Grundlage der Angaben in der Klage.
Beispiel: Der Schuldner erscheint nicht zur ersten Verhandlung.
Anlagen VIII bis XV: Exekution auf bewegliche Sachen und Vermögensrechte, Pfandrecht, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
Zahlt der Schuldner trotz Urteils nicht, greift das Gericht auf sein Vermögen zu.
Beispiel: Pfändung von Gegenständen in der Wohnung, Pfändung von Gehalt oder Konto, Zwangsversteigerung einer Liegenschaft.
Anlage XVI: Räumungsexekution
Das Gericht sorgt dafür, dass eine Wohnung oder ein Geschäftslokal geräumt wird.
Beispiel: Die Mieterin zieht trotz Räumungsurteils nicht aus.
Anlagen XVII und XVIII: neuerlicher Vollzug, neuerliche Zustellung
War ein Versuch erfolglos, fallen für den Antrag auf einen neuen Versuch eigene Kosten an.
Beispiel: Der Gerichtsvollzieher trifft den Schuldner nicht an und soll es erneut versuchen.
Mit einem, zwei oder drei Streitgenossen
Stehen mehrere Personen auf einer Seite, erhöht sich der Betrag.
Beispiel: Klage gegen ein Ehepaar, das gemeinsam eine Rechnung schuldet.
Rechtsgrundlage
- Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 226/2026, auf Grund des § 24 RATG, für Leistungen ab 1. 8. 2026
- § 1 NKT: Anlagen, Streitgenossen, Gerichtsgebühren, Gebührenfreiheit, elektronischer Rechtsverkehr
- § 455 EO: Vollzugsgebühren
Berücksichtigte Sonderfälle
- Gerichtsgebührenfreiheit: Abzug des Gebührenbetrags nach § 1 Abs. 4 NKT
- Einbringung außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs: Abzug des Erhöhungsbetrags nach § 23a RATG samt USt (§ 1 Abs. 5 NKT)
- Vollzugsgebühren nach § 455 EO in den Exekutions-Anlagen enthalten
- Pfandrechtsbegründung: Hinweis auf die zusätzliche Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG (§ 1 Abs. 6 NKT)
Die Berechnung ist eine Hilfestellung und ersetzt nicht die eigene Prüfung. Qualität und Methodik